Strafbefehl erhalten? Jetzt Einspruch vom Anwalt prüfen lassen!

Sie wissen, dass Sie vielleicht einen Fehler gemacht haben. Sie hatten einen Anhörungsbogen oder eine Ladung zur Vernehmung bekommen. Aber mit einem Strafbefehl im Briefkasten – damit haben Sie womöglich nicht gerechnet. Die Frage, die Sie sich nun stellen werden: Soll ich den Strafbefehl einfach hinnehmen? Oder soll ich Einspruch dagegen einlegen?Jedes Jahr werden in Deutschland etwa 500.000 Strafbefehle erlassen – eine enorme Anzahl! Es kann nicht verwundern, dass dabei auch Fehler passieren, Strafbefehle also einfach falsch erlassen werden oder an den falschen Beschuldigten adressiert werden. Die Folgen können über die im Strafbefehl ausgesprochene Strafe erheblich sein, insbesondere bei Nebenfolgen für Beruf oder Hobby. Daher sollten Sie einen Strafbefehl zumindest überprüfen und sich dazu beraten lassen.

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Unsere Rechtsanwälte beraten Sie!

Wir helfen Ihnen, zu überprüfen, ob der Strafbefehl rechtmäßig ist oder ob ein Einspruch sinnvoll ist: Schnell, unkompliziert und zum Festpreis! Sie haben nur zwei Wochen Zeit zu entscheiden, ob Sie Einspruch einlegen wollen. Zögern Sie deshalb nicht!

Wir benötigen von Ihnen:

  • Kopie des Strafbefehls
  • Kopie des gelben Umschlags
  • eine Vollmacht von Ihnen
  • Angaben zu Ihrer Person

Wir bieten Ihnen:

  • Einspruch an das Gericht (bundesweit)
  • Einsicht in die Gerichtsakte
  • kurze Stellungnahme zu dem Akteninhalt
  • Überprüfung der Tagessatzhöhe anhand Ihres Einkommens
  • Erörterung der Erfolgsaussichten

Für unsere Leistungen berechnen wir Ihnen einen Festpreis von 499,80 Euro.
(entspricht 420,- Euro netto zzgl. 79,80 Euro USt. 19%).

Einspruch gegen Strafbefehl einlegen

Einspruch gegen Strafbefehl einlegen oder nicht?

Viele Strafbefehle sind falsch, so dass ein Einspruch nach § 410 StPO durchaus sinnvoll sein kann. Diese Frage lässt sich jedoch erst verlässlich beantworten, wenn wir die Ermittlungsakten gelesen haben. Selbst dann, wenn der Vorwurf dieser Straftat zutreffend sein sollte, kann Ihre Situation mit einem Einspruch häufig erheblich verbessert werden.

Ziel des Einspruchs gegen den Strafbefehl kann beispielsweise sein:

  • Reduzierung der Geldstrafe
  • Vermeidung einer Vorstrafe (Eintrag im Führungszeugnis)
  • Freispruch oder die Rücknahme des Strafbefehls
  • Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO)
  • Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen (§ 153a StPO)
  • Vermeidung von Nebenfolgen (z. B. Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis)
  • Vermeidung von außerstrafrechtlichen Konsequenzen (z.B. im Zivilrecht, Disziplinarrecht o.ä.)

Was Beschuldigte oft nicht wissen: Viele dieser Verfahrensziele lassen sich ohne Hauptverhandlung erreichen, etwa die Reduzierung der Geldstrafe oder die Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen. Allerdings bringt der Einspruch auch Risiken mit sich, denn die Strafe in der Hauptverhandlung nach einem Einspruch kann höher ausfallen als die Strafe im Strafbefehl.

Lassen Sie sich deshalb von unseren Rechtsanwälten zu den Erfolgsaussichten beraten!

Haben Sie weitere Fragen? Dann finden Sie hier die Antwort.

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EINSPRUCH GEGEN STRAFBEFEHL


Ein Hinweis zum Schluss: Es handelt sich um eine reine Online-Bearbeitung für die unsere Mandatsbedingungen gelten.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass auch andere Rechtsanwälte im Strafbefehlsverfahren tätig werden.