Gibt es für den Einspruch gegen Strafbefehl Prozesskostenhilfe?

Gibt es für den Einspruch gegen Strafbefehl Prozesskostenhilfe?

Im Strafrecht gibt es die Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht, daher auch nicht im Strafbefehlsverfahren. Dafür übernimmt allerdings die Staatskasse die Kosten für einen Pflichtverteidiger in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Fälle der notwendigen Verteidigung). Das Gericht ordnet diesen auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Beschuldigten bei. Dies ist im Strafbefehlsverfahren immer dann der Fall, wenn im Strafbefehl eine Freiheitsstrafe ausgeurteilt werden soll. Eine Freiheitsstrafe durch Strafbefehl ist jedoch eher eine Seltenheit. Eine Freiheitsstrafe darf durch Strafbefehl jedoch nur gegen einen durch einen Rechtsanwalt verteidigten Angeklagten ausgesprochen werden. Auch ist die Höhe auf ein Jahr Freiheitsstrafe begrenzt.

Selbst eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten im Strafbefehlsverfahren nur bedingt, nämlich meist nur bei dem Vorwurf eines fahrlässigen Delikts. Bei Vorsatztaten wird die Versicherung keine Kosten übernehmen. Hier erhalten Sie mehr Informationen über die mögliche Übernahme der Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung.

In einigen Bundesländern besteht die Möglichkeit der Beratungshilfe: Im Rahmen dessen übernimmt die Staatskasse die Kosten einer anwaltlichen Beratung. Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht gibt es diese jedoch ausschließlich für eine Beratung und nicht für eine Vertretung. Da ein Rechtsanwalt in Ihrem Namen den Einspruch einlegt, handelt es sich hier nicht lediglich um eine Beratung.

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