Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten für den Einspruch gegen Strafbefehl?
Bei Delikten, die sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich begangen werden können (z.B. Trunkenheit im Verkehr), übernimmt die Rechtsschutzversicherung zumeist vorläufig die Kosten. Aber Achtung: Kommt es zu einer Verurteilung wegen einer Vorsatztat, besteht ein Rückforderungsanspruch!
Bei Straftaten, die lediglich vorsätzlich begangen werden können (z.B. Diebstahl sowie Betrug), besteht grundsätzlich kein Deckungsschutz. Somit wird Ihre Rechtsschutzversicherungen die Kosten für einen Einspruch gegen einen Strafbefehl auf Grund einer Vorsatztat nicht übernehmen.
Wann übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die Kosten?
Bei dem Vorwurf von Ordnungswidrigkeiten (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß) besteht grundsätzlich ein Deckungsschutz Ihrer Rechtsschutzversicherung. Teilweise bieten Rechtsschutzversicherungen einen speziellen „Strafrecht-Rechtsschutz“ an. In diesem Fall werden dann oft auch die Kosten bei dem Vorwurf einer Vorsatztat übernommen. Sollte es jedoch später zu einer Verurteilung kommen, besteht ein Rückforderungsanspruch der Versicherung.
Kommt es nach dem Einspruch zu einem Freispruch übernimmt die Staatskasse die Gerichtskosten. Die Rechtsanwaltsgebühren werden nur im Rahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) übernommen. Hier gibt es allerdings einen Kostenrahmen, so dass die Höhe der Kostenübernahme hinsichtlich des Honorars durchaus streitig sein kann.
Bitte setzen Sie sich mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung, diese wird prüfen, ob ein Versicherungsschutz besteht. Beachten Sie hierbei, dass eine solche Prüfung durchaus auch einmal länger als zwei Wochen dauern kann – dann könnte es für einen Einspruch bereits zu spät sein! Denn die Frist bei einem Einspruch gegen einen Strafbefehl beträgt nur 2 Wochen und muss immer zwingend eingehalten werden! Wenden Sie sich daher in jedem Fall rechtzeitig an uns!
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