Wird ein Strafbefehl ins Führungszeugnis eingetragen?
„Bin ich durch den Strafbefehl vorbestraft?“
Dies ist eine der häufigsten Fragen, die im Zusammenhang mit einem Strafbefehl gestellt wird. Im Prinzip ja, was aber nicht heißt, dass die Strafe auch in das Führungszeugnis eingetragen wird. Nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden durch einen Strafbefehl verhängte Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen, so dass man sich weiterhin als „unbestraft“ oder „nicht vorbestraft“ bezeichnen darf, solange diese Grenze nicht überschritten wird.
Dies gilt aber auch nur für das erste Mal! War vorher schon einmal eine Strafe eingetragen, die noch nicht getilgt wurde, kommt jetzt eine neue hinzu, sei sie auch noch so „klein“. Eine Geldstrafe ab 91 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe werden ohnehin stets eingetragen. Sehr unangenehm, wenn ein (zukünftiger) Arbeitgeber dieses sehen will oder danach fragt. Sollte daher die Gefahr bestehen, dass es durch den neuen Strafbefehl zu einem Eintrag ins Führungszeugnis kommt, wenden Sie sich unbedingt sofort an einen Strafverteidiger.
Wann werden Straftaten aus dem Führungszeugnis gelöscht?
Dies bestimmt sich nach § 34 BZRG. Danach wird die Verurteilung zu einer Geldstrafe oder zu einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr nach drei Jahren wieder aus dem Führungszeugnis entfernt. Den Vorgang nennt man juristisch Tilgung, die Strafe wird getilgt (§ 45 BZRG).
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