Was passiert, wenn ich den Strafbefehl nicht bezahle oder nicht bezahlen kann?
Die Vollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft wird zunächst versuchen, die Geldstrafe zu vollstrecken. Ist die aus irgendwelchen Gründen nicht beizutreiben, ergeht eine Ladung zum Haftantritt. Die Dauer dieser Ersatzfreiheitsstrafe entspricht der Anzahl der Tagessätze, zu denen Sie durch den Strafbefehl verurteilt wurden. Konnten Sie den Strafbefehl nicht bezahlen und erhalten Sie daraufhin eine Ladung zum Strafantritt – spätestens jetzt sollten Sie einen Strafverteidiger kontraktieren.
Sollten Sie sich nicht in der Lage sehen, die Geldstrafe zu leisten, so besteht meist die Möglichkeit einer Ratenzahlung, zum anderen sieht das Gesetz aber auch die Möglichkeit vor, die Geldstrafe mit gemeinnütziger Arbeit abzuarbeiten. Auch hierbei entspricht ein Arbeitstag einem Tagessatz unabhängig von dessen Höhe. Somit entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsentzug im Gefängnis.
Wenn Sie zwar die Möglichkeit haben die Geldstrafe zu zahlen, dies aber aus bestimmten Gründen nicht wollen, dann hat die Staatsanwaltschaft auch die Möglichkeit, die Geldstrafe zwangsweise beizutreiben (§ 459c StPO), z.B. durch eine Kontopfändung.
Unter Umständen kann die Geldstrafe, also die Tagessatzhöhe auch zu hoch bemessen sein. Dann kann es durchaus sinnvoll sein, den Strafbefehl nicht nicht zu bezahlen und Einspruch einzulegen. Da mit einem Einspruch aber auch Risiken einhergehen, sollten Sie sich vorher unbedingt anwaltlich beraten lassen! Wir prüfen für Sie die Erfolgsaussichten – zum Festpreis!
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