Welche Strafe kann man mit dem Strafbefehl erhalten?

Welche Strafe kann man mit dem Strafbefehl erhalten?

Mit einem Strafbefehl dürfen die folgenden Rechtsfolgen – allein oder nebeneinander – festgesetzt werden (vgl. § 407 Abs. 2 StPO), u.a.:

  • Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße,
  • Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt,
  • Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels oder des sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von bis zu drei Jahren,
  • Absehen von Strafe.

Hat der Beschuldigte einen Verteidiger, so kann auch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Verurteilung und die Strafe durch einen Strafbefehl können – wie jedes andere Urteil auch – im Bundeszentralregister erscheinen und in manchen Fällen somit auch im Führungszeugnis.

50 Tagessätze zu je 30 Euro: Wer denkt sich sowas aus?

Am häufigsten lautet die verhängte Strafe eines Strafbefehls: Geldstrafe.

Diese bemisst sich nach Tagessätzen. Häufig können die Tagessätze zu hoch festgesetzt sein, so dass sich allein deshalb ein Einspruch lohnen kann. Denn zahlt der Beschuldigte die Strafe nicht, bedeutet ein Tagessatz jeweils ein Tag Freiheitsstrafe, die sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe. Richtig, man kommt dann sogar für 50 Tage ins Gefängnis!

Hat man nur ein geringes Einkommen, etwa weil man Arbeitslosengeld, Hartz IV oder eine Rente bezieht, kann ein Tagessatz auf fünf Euro festgesetzt werden. Grundsätzlich kann der Empfänger des Strafbefehls die Tagessätze auch abarbeiten. An die Stelle eines Tagessatzes tritt dann jeweils ein Tag gemeinnützige Arbeit. Aber auch hier gilt: Leistet man die Arbeit nicht ab und bezahlt die Geldstrafe auch nicht, tritt an die Stelle jedes Tagessatzes ein Tag Freiheitsstrafe – auch wenn diese nur mit fünf Euro bemessen sind.

Nebenfolge: Entziehung der Fahrerlaubnis

Gerade in Straßenverkehrsdelikten ist häufig die Entziehung der Fahrerlaubnis anzutreffen, die mit der Einschränkung zulässig ist, dass die Sperre nicht mehr als 2 Jahre betragen darf. Dazu kann der Strafbefehl als Nebenstrafe auch die Sperre der Neuerteilung der Fahrerlaubnis wirksam anordnen. Noch relativ neu ist das Tierhaltungsverbot als Nebenfolge eines Strafbefehls.

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